Klimaanlagen (Splitgeräte) - Zustimmung innerhalb der WEG
Welche Rechte und Pflichten gibt es aus Sicht der Eigentümer?
Der Sommer 2026 war sehr heiß, mit mehreren Hitzewellen. Nach der ersten Hitzewelle Ende Juni gingen die Lieferzeiten für mobile Klimageräte (z.B. mit Abluftschlauch am Fenster) von 24-48h auf 3-5 Monate hoch, die Nachfrage ging einfach durch die Decke.
Mobile Klimageräte sind die einfachste Lösung für Wohnungseigentümer / -Bewohner, da es ohne handwerklichen Aufwand im Rahmen Plug-n-Play möglich ist.
Anders ist es bei Splitgeräten, welche aus einem Außen- und einem Innengerät bestehen und durch Leitungen mit Kühlmittel und Strom versorgt werden. Hierzu ist neben einer Befestigung auch im Normallfall eine Wanddurchbruch notwendig (zum Außengerät, da dieses als Wärmetauscher dient).
Der Einbau einer Split-Klimaanlage mit Außengerät in einer Eigentumswohnung ist grundsätzlich eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums und erfordert einen Beschluss der Eigentümerversammlung / oder schriftlichen Umlaufbeschluss (WEG).
Oft wurde so ein Beschlussantrag alleine mit Bedenken der Geräuschentwicklung abgelehnt. Dessen hat sich nun der BGH im Jahr 2026 final angenommen.
Der Bundesgerichtshof (BGH, Az. V ZR 162/25) hat entschieden, dass Wohnungseigentümer grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, dass ihnen der Einbau eines Klima-Splitgeräts (z. B. auf dem Balkon) gestattet wird.
Eine Eigentümergemeinschaft darf den Einbau nicht mehr einfach mit allgemeinen Befürchtungen über späteren Lärm, warme Abluft oder Kondenswasser ablehnen.
Maßgeblich sind die direkten baulichen Auswirkungen. Das Gerät muss fachgerecht montiert werden und die gesetzlichen Lärmschutzvorgaben (wie die TA Lärm) einhalten. Die WEG kann jedoch mitbestimmen, zum Beispiel beim Standort (keine Wandmontage außen am Gebäude, auf dem Boden des Balkons/Terrasse,...).
Davon natürlich unberührt bleibt eine Ablehnung bei unbilliger Benachteiligung anderer Eigentümer / Bewohner.












